Die Anrechnung von im Rahmen eines steueraufschiebenden Erwerbs angefallenen Kosten sei systemwidrig, weil dann entgegen § 103 Abs. 2 StG im Ergebnis nicht der Erwerbspreis der letzten steuerbegründenden Veräusserung, sondern derjenige des steueraufschiebenden Erwerbs berücksichtigt würde. Die im Jahr 1993 für die heutige Parzelle aaa bezahlte Ausgleichszahlung von CHF 133'957.00 falle daher nicht unter § 103 StG. Ebenso wenig lasse sich diese Ausgleichszahlung unter § 104 Abs. 1 lit.