4.2. Die Vorinstanz führt aus, dass die Rekurrentin die heutige Parzelle aaa im Rahmen einer Erbteilung im Jahr 1993 erworben habe. Eine Grundstückgewinnsteuer sei damals nicht erhoben worden, da es sich bei der Erbteilung gemäss § 97 Abs. 1 lit. a StG um einen steueraufschiebenden Tatbestand handle. Die Anrechnung von im Rahmen eines steueraufschiebenden Erwerbs angefallenen Kosten sei systemwidrig, weil dann entgegen § 103 Abs. 2 StG im Ergebnis nicht der Erwerbspreis der letzten steuerbegründenden Veräusserung, sondern derjenige des steueraufschiebenden Erwerbs berücksichtigt würde.