"Das Spezialverwaltungsgericht wolle entscheiden, dass es sich im vorliegenden Fall gemäss Bundesgesetz der Steuerharmonisierung (StHG) Art. 12, Absatz 3, Buchstabe c um eine Landumlegung der Quartierplanung handelt und der Betrag von Fr. 133'957.- steuerlich über die damals noch bestehende Erbengemeinschaft abgerechnet wurde." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3- 6. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A. hat keine Replik erstattet. -4-