Für die Mietkaution "G._____" von CHF 780.00 liegt kein Beleg vor. Zudem stellt die Leistung von Sicherheiten bei Mietverhältnissen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand der selbständigen Erwerbstätigkeit dar. Die Mietkaution ist vielmehr ein Guthaben der Mieterin, das der Vermieter nur unter bestimmten Voraussetzungen beanspruchen kann. Solange sich diese Voraussetzungen nicht realisiert haben, liegt kein geschäftsmässig begründeter Aufwand vor. - Die Rekurrentin hat in ihrer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben Telefonkosten von CHF 99.00 pro Monat ausgewiesen, jedoch keinen Privatanteil verbucht.