6.9. Zusammenfassend überzeugen die von der Steuerkommission Q._____ vorgebrachten Argumente, weshalb vorliegend keine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben sei, nicht. Die Hinweise der Rekurrenten auf die Gewinnstrebigkeit der Rekurrentin sind schlüssig. Vor diesem Hintergrund ist die Gewinnerzielungsabsicht für das Jahr 2017 zu bejahen. Damit ist auch das fünfte Merkmal einer selbständigen Erwerbstätigkeit gegeben. Die Tätigkeit der Rekurrentin "C._____" ist als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. - 14 -