Die vorsichtige Kauffrau wird – ohne Vorliegen besonderer Umstände – eine jahrelang verlustbringende Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgeben, ansonsten keine Gewinnerzielungsabsicht mehr angenommen werden kann. Dieser Zeitpunkt ist jedoch mit den bis 2019 vorliegenden Jahresrechnungen aus den genannten Gründen jedenfalls für das hier zu beurteilende Jahr 2017 noch nicht eingetreten.