Da das Geschäft der Rekurrentin sich somit in der Aufbauphase befindet, kann für das Jahr 2017 ein Ausweis der Umsätze und der Verluste der Jahre 2018 und 2019 noch genügen. Für die Beurteilung der Gewinnstrebigkeit in den Folgejahren sind die Abschlüsse der Jahre 2020 bis 2022 jedoch unabdingbar.