6.4. Richtig ist, dass die zeitliche Verfügbarkeit der Rekurrentin aufgrund ihres weiteren beruflichen Engagements und der Betreuung ihrer Enkeltochter beschränkt ist. Jedoch lässt sich daraus nicht grundsätzlich ableiten, dass der Aufbau einer (gewinnbringenden) selbständigen Erwerbstätigkeit nicht möglich sei. Vielmehr ist auch hier die Art der Tätigkeit sowie der anderen zeitlichen Engagements ausschlaggebend.