6.2. Die zusätzlich erforderliche Absicht der Gewinnerzielung wird von den Parteien unterschiedlich beurteilt. Die Steuerkommission Q._____ spricht der Rekurrentin die Gewinnerzielungsabsicht ab, zunächst mit Hinweis auf die Mietkosten, welche den Jahresumsatz übersteigen, danach aufgrund der mangelnden zeitlichen Verfügbarkeit der Rekurrentin und durch Beizug der Jahresrechnungen der nachfolgenden Geschäftsjahre, die ebenfalls ein negatives Ergebnis aufwiesen.