Die Ausführungen der Steuerkommission Q._____ zur zeitlichen Verfügbarkeit der Rekurrentin seien unzutreffend, da diese im Unternehmen des Rekurrenten angestellt sei. Dieser würde seiner Ehefrau die notwendigen Freiheiten in der Arbeitseinteilung gewähren, so dass die Rekurrentin sehr wohl ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Das Pflegekind werde zudem tageweise in einer Kindertagesstätte in Q._____ betreut und gehe zwischenzeitlich in den Kindergarten.