4.3. Im Einspracheentscheid beharrte die Steuerkommission Q._____ darauf, dass der Verlust von CHF 11'181.00 nicht in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entstanden sei. Die Rekurrentin sei im Jahr 2017 zu 80 % im Unternehmen des Rekurrenten tätig gewesen. Zudem habe sie ihre im aa. 2016 geborene Enkelin als Pflegekind betreut. Deshalb habe die Rekurrentin nicht über genügend Zeit verfügt, um eine selbständige Erwerbstätigkeit auf- und auszubauen. Dies werde durch die nachfolgenden Steuererklärungen bestätigt. Zwar würden etwas mehr Einnahmen als 2017 ausgewiesen, die Kosten seien jedoch immer noch deutlich höher, woraus jeweils ein Verlust resultiere.