4.2. In der Einsprache machte der Rekurrent geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb aus dem Verhältnis der Mietkosten zum erzielten Umsatz auf mangelnde Gewinnorientierung des Unternehmens geschlossen werde. Der Kleinbetrieb befinde sich im Aufbau und viele Unternehmen benötigten eine gewisse Anlaufzeit, bis ein Gewinn erzielt werden könne. Die Gewinnerzielungsabsicht sei bei der Rekurrentin selbstverständlich gegeben. Jedoch erfordere die Tätigkeit ein gewisses Raumangebot, um die Gipsabdrücke herzustellen und die Materialien zu lagern. Ebenso seien Werbeausgaben nötig, um einen genügend grossen Kundenkreis zu gewinnen.