4. 4.1. In der Abweichungsbegründung hielt die Steuerkommission Q._____ zur Tätigkeit der Rekurrentin fest, der geltend gemachte Verlust könne mangels Gewinnorientierung nicht anerkannt werden. Die nachvollziehbare Gewinnausrichtung des Unternehmens sei ein zentrales Kriterium für die Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege oder nicht. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte gegeben, die auf eine Gewinnausrichtung schliessen liessen. Insbesondere spreche gegen die Gewinnausrichtung, dass bereits die Mietkosten höher als der Jahresumsatz seien.