Demgegenüber sind die Rekurrenten vorliegend in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Verhandlung mit der Delegation der Steuerkommission durchgeführt werde. Weiter war die Verhandlung ausweislich der Akten nicht von den Rekurrenten anbegehrt, sondern auf Vorschlag des Gemeindesteueramtes Q._____ angesetzt worden. Schliesslich haben sich die Rekurrenten zu keinem Zeitpunkt über die Zusammensetzung der Behörde bei der Einspracheverhandlung beschwert. Vielmehr hat der fachkundige Rekurrent – in Kenntnis darüber, dass die Verhandlung mit der Delegation der Steuerkommission stattfinden würde – die Einladung mit E-Mail vom 18. Mai 2021 angenommen.