2.4. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen hätte die Einspracheverhandlung vor der gesamten Steuerkommission stattfinden müssen. In den genannten Entscheiden des Spezialverwaltungsgerichts (vgl. vorstehend Erw. 2.3.) hat die fehlende Verhandlung mit der gesamten Steuerkommission jeweils zu einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz geführt. Jedoch ging in jenen Sachverhalten die Initiative für die Vorladung jeweils von den Rekurrenten aus. Zudem ist aus den Entscheiden nicht ersichtlich, dass die Rekurrenten vor der Verhandlung auf die vorgesehene (ungenügende) Zusammensetzung der Behörde aufmerksam gemacht worden wären.