1. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 zu einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von CHF 217'900.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 507'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 777'000.00) veranlagt. Dabei wurde unter anderem ein Verlust von CHF 11'181.00 aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit von B._____ nicht zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zugelassen.