Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Folgerung der Steuerkommission R._____ zuzustimmen ist, wenn sie zum Schluss kommt, dass "weder anhand der verbuchten Beträge, noch des Textes nachgewiesen [ist], dass die verbuchten Erträge tatsächlich der Zahlenden gemäss ausgestellter Quittung vom 17. November 2019 zugeordnet werden können." 6. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet. Die Aufrechnung des steuerbaren Einkommens von CHF 1'000.00 ist zu Recht erfolgt. Dementsprechend ist der Rekurs abzuweisen.