Die Rekurrentin lässt geltend machen, sie sei nicht buchführungspflichtig. Da sie jedoch eine Buchhaltung geführt und eingereicht hat, muss sie sich auf dieser behaften lassen. Gemäss der Rekurrentin seien in der Buchhaltung – im Kassabuch und im Konto 3402 – fünf Barzahlungen von je CHF 200.00 am 17. März 2019, am 14. April 2019, am 26. Mai 2019, am 11. August 2019 und am 17. November 2019 verbucht worden. An den genannten Daten sind folgende Gutschriften ersichtlich (Auszug aus der Tabelle der Rekurrentin [Beilage zur Steuererklärung], um die hier nicht wesentlichen Inhalte gekürzt):