4.2. Ein Steuerpflichtiger, der freiwillig Geschäftsbücher führt, hat sich bei der in seinen Büchern erscheinenden Darstellung behaften zu lassen (VGE vom 29. Januar 2014 [WBE.2013.250]; VGE vom 6. Mai 2008 [WBE.2008. 6]; mit Hinweisen). Die Behaftung auf freiwillig erstellte Bücher gilt auch für Angehörige eines freien Berufs, die früher keiner Buchführungspflicht im Sinne des Obligationenrechts unterstanden (BGE 125 IV 17), bzw. heute die massgebende Umsatzgrenze nicht erreichen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 181 StG N. 21 mit weiteren Hinweisen).