Demgegenüber stellt sich die Steuerkommission R._____ auf den Standpunkt, gemäss Buchhaltung seien an vier von fünf Daten andere Beträge als CHF 200.00 erfasst worden. Diese seien als "Ertrag Atelier" bezeichnet worden. Die vorgelegte Quittung sowie die zugehörige Teilnahmebestätigung enthalte keine Belegnummerierung und könne somit nicht zugeordnet werden. An der Aufrechnung werde festgehalten. 3. 3.1. Gemäss § 27 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar.