Die Steuerkommission R._____ hat für das Jahr 2019 aufgrund einer Steuermeldung in Abweichung von der Selbstdeklaration "nicht verbuchte Einnahmen" von CHF 1'000.00 aufgerechnet. 2.2. Die Rekurrentin lässt geltend machen, die aufgerechneten Einnahmen seien korrekt in der Buchhaltung als fünf Teilbeträge von je CHF 200.00 erfasst worden und somit bereits im deklarierten Gewinn enthalten. Die Aufrechnung sei zu streichen.