5. Das GStA R._____ verzichtete auf die Erstattung einer Vernehmlassung und verwies auf den Einspracheentscheid. Das Kantonale Steueramt beantragte die Abweisung des Rekurses. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Die Rekurrentin bietet unter anderem Seminare an. Sie deklarierte für das Jahr 2019 einen Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 19'220.00.