4. Den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 (Zustellung am 16. Juli 2021) liess A._____ mit Rekurs vom 16. August 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht weiterziehen. Sie stellte folgende: "Rechtsbegehren: a) Der Einspracheentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 vom 20. April 2020 sei aufzuheben, von einer Aufrechnung sei abzusehen und das steuerbare Einkommen sei mit CHF 9'900.00 zu veranlagen; b) unter Kosten- und Entschädigungspflicht zzgl. MWST zulasten der Rekursgegnerin" Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.