1. Mit Verfügung vom 16. März 2021 wurde A._____ von der Steuerkommission R._____ für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 10'900.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden zum Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter anderem "nicht verbuchte Einnahmen" von CHF 1'000.00 aufgerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 16. März 2021 liess A._____ mit Eingabe vom 8. April 2021 Einsprache erheben und beantragen, von der Aufrechnung von CHF 1'000.00 sei abzusehen. 3. Mit Entscheid vom 8. Juli 2021 wies die Steuerkommission R._____ die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.