5. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass gemäss der Verordnung des Bundesrates über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung) vom 9. März 2018 unter anderem auch die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens nicht abziehbar sind (Art. 2 Abs. 2), was mit dem vorliegenden Sachverhalt (Asbestsanierung eines Gebäudes) vergleichbar ist. 6. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.