3.3.3. Die Vertreterin der Rekurrenten wendet weiter ein, die Vorinstanz habe die Kosten für Asbestanalyse des C. von CHF 2'285.95 zum Abzug zugelassen, die Kosten für die Asbestsanierung aber nicht. Das sei ein Widerspruch. Ob das zutrifft, kann offengelassen werden, denn die Rekurrenten können so oder anders aus dem gewährten Abzug für die Asbestanalyse nichts zu ihren Gunsten betreffend die Kosten für die Asbestsanierung ableiten, weil alle Liegenschaftsaufwendungen aus steuerlicher Sicht unabhängig voneinander einzeln zu beurteilen sind.