3.3.2. Die Vertreterin der Rekurrenten macht geltend, beim asbesthaltigen Innengrundputz handle es sich nicht um einen Baumangel, weil die Verwendung von Asbest zum Zeitpunkt des Baus der fraglichen Liegenschaft ein zugelassener Werkstoff gewesen sei. Dieser Beurteilung kann das Spezialverwaltungsgericht nicht zustimmen. Der Kaufpreis einer Liegenschaft bestimmt sich (unter anderem) nach dem baulichen Zustand im Zeitpunkt des Kaufs.