Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts sind Aufwendungen für die Beseitigung von (verborgenen) Mängeln (in casu für die Asbestsanierung) vollumfänglich als wertvermehrende Investition zu beurteilen und somit einkommenssteuerlich nicht abzugsfähig, weil durch diese Massnahme der Zustand der Liegenschaft im Vergleich zum Zeitpunkt des Erwerbs verbessert wurde, indem sie asbestfrei einer Nutzung wieder zugänglich war.