Demgegenüber stellen Kosten für die Beseitigung von Schäden, welche die Folge von verborgenen Mängeln einer Liegenschaft sind, abzugsfähige Unterhaltskosten dar, sofern damit weder der Wert der Liegenschaft erhöht, noch deren Zustand gegenüber demjenigen im Zeitpunkt des Kaufes verbessert wird (Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt [LUK]" des Steueramtes des Kantons Aargau, Stand 1. Juli 2020, Ziff. 3.6; Richtlinie Liegenschaftskosten des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 21. Januar 2010, Stand 1.1.2021, Ziff. 3.4; Weisung der Staatssteuerkommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden über die steuerliche Behandlung des Liegenschaftsunterhalts vom 27. November 2012, Ziff. 2.5).