Die Kosten für die Behebung von ursprünglichen Mängeln sind daher nicht abzugsfähig. Ob der Bauherr oder erst ein nachfolgender Eigentümer die Behebung der ursprünglichen Mängel vornimmt, ist unerheblich. Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine mit ursprünglichen Mängeln behaftete Liegenschaft und kann er für die Kosten der Mängelbehebung nicht auf den Veräusserer zurückgreifen (vgl. Art. 219 Abs. 3 OR), so erleidet er folglich einen einkommenssteuerrechtlich unbeachtlichen Vermögensverlust (vgl. SGE vom 23. Oktober 2014 [3-RV.2014.102]; RGE vom 19. November 2009 [3-RV.2009.140]; RGE vom 24. Mai 2007 [3-RV.2006.54]; RGE vom 14. Dezember 2005 [RV.2004.50407]; RGE vom 18. November 2004 [