4. Den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021 (Versanddatum 23. Juni 2021) haben A. und B. mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitigem Rekurs vom 16. August 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie lassen das folgende Rechtsbegehren stellen: "Die geltend gemachten Kosten in der Höhe von CHF 57'365.00 für die Asbestsanierung seien als Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zuzulassen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.