13. 13.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten zu ca. 10 %. Sie haben daher 90 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG; analog VGE vom 30. November 2017 [WBE. 2017.291]). 13.2. Die Parteikostenentschädigung ist regelmässig nach dem gleichen Verhältnis wie die amtlichen Kosten aufzuteilen (VGE vom 29. Januar 2014 [WBE.2013.57]; SGE vom 24. November 2020 [3-RV.2019.17]). Die Kostennote des Vertreters der Rekurrenten für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 2'497.25 (inkl. 7.7 % MWSt) und ist angemessen. Davon sind 10 %, d.h. CHF 249.75 auf die Staatskasse zu nehmen. - 11 -