Die Vorinstanz hat denn auch die diesbezüglich geltend gemachten Kosten von CHF 4'600.00 und CHF 4'540.00 als Anlagekosten berücksichtigt. Aus den Fotos ergibt sich, dass überdies der Sitzplatz zwischen dem neu erstellten Wintergarten und der Aussenwand neu mit einer aus Schiebetüren bestehenden Glasfront geschlossen wurde (vgl. auch Gutachten, S. 3, als "Wintergarten zwei" bezeichnet). Die dadurch entstandenen Kosten stellen, wie die Kosten des neuen Wintergartens (im Gutachten als "Wintergarten eins" bezeichnet), Anlagekosten dar. Da die Kosten von CHF 3'500.00 plausibel erscheinen, ist ein entsprechender Abzug zu gewähren.