9.2. Bezüglich dieser Kosten ist eine "Quittung" vom "11-4-18" mit den Vermerken "Garten / Umgebung, div. Kleinarbeiten + Material" und "Akonto CHF 3500" sowie dem handschriftlichen Vermerk "Schiebetüre Wintergarten" aktenkundig. Sie trägt eine nicht identifizierbare Unterschrift. Allein gestützt darauf wäre eine Anerkennung als Anlagekosten nicht möglich. Es sind darüber hinaus aber noch Fotos aktenkundig, aus welchen ersichtlich ist, dass ein Wintergarten erstellt wurde. Die Vorinstanz hat denn auch die diesbezüglich geltend gemachten Kosten von CHF 4'600.00 und CHF 4'540.00 als Anlagekosten berücksichtigt.