6.2. Bezüglich dieser Kosten ist eine "Quittung" vom "16-8-17" mit dem Vermerk "Garten / Umgebung" und "Akonto CHF 5250" aktenkundig. Sie trägt eine nicht identifizierbare Unterschrift. Es ist daraus weder ersichtlich, welche (Garten-/Umgebungs-)Arbeiten geleistet wurden, noch von wem diese ausgeführt wurden. Es sind darüber hinaus aber auch noch Fotos vom Garten ("vorher" und "nachher") aktenkundig. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass im Rahmen der Renovation die Gartenplattenfläche (wesentlich) erhöht wurde. Die Anrechnung eines wertvermehrenden Anteils der Kosten von einem Viertel ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.