5.4. Die Vorinstanz hat von den Kosten für die Arbeitsfläche von CHF 2'720.00 einen Drittel als wertvermehrend zum Abzug zugelassen Diese Ausscheidung ist aufgrund des Umstandes, dass die Art der Arbeitsfläche vor der Renovation unklar ist, als grosszügig zu beurteilen. Eine Erhöhung des wertvermehrenden Anteils ist nicht angezeigt. 6. 6.1. Gemäss dem Gutachten entstanden für "Garten-Umgebung" Kosten von CHF 5'250.00. Es sei "Rasen" durch "Verlegen von best. Zementplatten" ersetzt worden. Daher sei ein Viertel der Kosten, d.h. CHF 1'312.50 als "wertvermehrend" zu qualifizieren. -8-