5.2. Eine sachgerechte Unterscheidung zwischen (bei der Einkommenssteuer abziehbaren) Liegenschaftsunterhalts- und (bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigenden) Investitions- resp. Anlagekosten kann nur vorgenommen werden, wenn sowohl der bisherige, als auch der neue Zustand einer Küche bekannt sind. Diese Zustände können beispielsweise durch ("alte" und "neue") Rechnungen oder Fotos ("vorher" und "nachher") nachgewiesen werden. Es gibt zwar keine Rechtspflicht zur fotografischen Aufnahme der Vorher- und Nachhersituation (RGE vom 22. Dezember 2011 [3-RV.2011.152]) und es fehlen oft (aus welchen Gründen auch immer) die "alten" Rechnungen. Für steuermindernde Sachverhalte sind