Ein wertvermehrender Anteil der Kosten ist nur auszuscheiden, wenn die neue Küchenkombination aus heutiger Sicht einen vergleichsweise höheren Standard aufweist als die ersetzte Küchenkombination aus der damaligen Perspektive. Rein durch den Zeitablauf bedingte Verbesserungen der neuen Küchenkombination ohne eigentlichen "Klassenwechsel" haben also keine Ausscheidung eines wertvermehrenden Anteils zur Folge (RGE vom 22. Oktober 2009 [3-RV.2009.7]).