Eine Verbesserung der Funktionalität durch technische Neuerungen (wie z.B. voll statt nur teilweise ausziehbare Schubladen auf Rollen statt auf Holzleisten etc.) sowie eine verbesserte Ausnützung (z.B. durch Drehtüren in den Kombinationsecken) führen nicht automatisch und zwingend dazu, dass nicht die vollen Kosten der neuen Küchenkombination als Unterhalt zum Abzug zuzulassen sind. Ein wertvermehrender Anteil der Kosten ist nur auszuscheiden, wenn die neue Küchenkombination aus heutiger Sicht einen vergleichsweise höheren Standard aufweist als die ersetzte Küchenkombination aus der damaligen Perspektive.