Die Kosten für den Ersatz einer älteren durch eine neue Küchenkombination sind dann voll als Unterhalt abzugsfähig, wenn die neue Einrichtung ungefähr den gleichen Komfort bietet wie die alte zu ihrer Zeit. Eine Verbesserung der Funktionalität durch technische Neuerungen (wie z.B. voll statt nur teilweise ausziehbare Schubladen auf Rollen statt auf Holzleisten etc.) sowie eine verbesserte Ausnützung (z.B. durch Drehtüren in den Kombinationsecken) führen nicht automatisch und zwingend dazu, dass nicht die vollen Kosten der neuen Küchenkombination als Unterhalt zum Abzug zuzulassen sind.