Danach sind 2/3 der Kosten einer neuen Küchenkombination als Unterhalt abziehbar und 1/3 gilt als wertvermehrende Investition, wenn die neue Küchenkombination einen höheren Qualitäts- oder Komfortstandard aufweist als die ersetzte. Die Kosten für den Ersatz einer älteren durch eine neue Küchenkombination sind dann voll als Unterhalt abzugsfähig, wenn die neue Einrichtung ungefähr den gleichen Komfort bietet wie die alte zu ihrer Zeit.