"Die im Einspracheverfahren einverlangten Pläne und Fotos der alten ersetzten Küche konnten nicht eingereicht werden. Aufgrund der bereits vorhanden Unterlagen können bei den Auslagen für den Küchenersatz keine weiteren wertvermehrenden Aufwendungen eruiert werden. Der Abzug beschränkt sich deshalb auf den bereits gewährten Mehrwert von CHF 845.00 bei der Anschaffung der Granitarbeitsplatte." 4.3. Der Vertreter beantragt gestützt auf das von den Rekurrenten in Auftrag gegebene Gutachten die Anrechnung eines wertvermehrenden Anteils von CHF 5'582.78, d.h. 1/3 der Gesamtkosten. Im Gutachten ist betreffend "Einbauküche" das Folgende ausgeführt (S. 4).