Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhaltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV). Werterhaltend sind Aufwendungen, welche der Erhaltung der Liegenschaft in dem Zustand dienen, in dem sie die steuerpflichtige Person erworben hat. Aufwendungen, die zu einer Wertvermehrung der Liegenschaft führen (Anlagekosten), können nicht vom Einkommen abgezogen werden (§ 41 lit. d StG). 3. 3.1. Die Steuerkommission Q. hat im Einspracheverfahren wertvermehrende Aufwendungen von total CHF 18'190.00 zum Abzug zugelassen (vgl. Einspracheentscheid, S. 3 f.)