6. Den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 (Zustellung am 28. Juni 2021) haben A. und B. mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitigem Rekurs vom 11. August 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen die folgenden Begehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 26. Mai 2021 aufzuheben. 2. Es sei den Rekurrenten unter Ziff. 8.2.2 Aufwendungen gemäss § 104 StG in der definitiven Steuerveranlagung (Grundstückgewinnsteuer) 2019 der Betrag von CHF 30'838.00 anrechnen zu lassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."