4. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 hat der Vertreter von A. und B. eine bei der G. in S. in Auftrag gegebene "Bewertung Wertvermehrende Anteile" (im Folgenden: Gutachten) eingereicht. Gestützt darauf beantragte der Vertreter von A. und B., es seien wertvermehrende Aufwendungen von CHF 30'837.90 zum Abzug zuzulassen, so dass ein steuerbarer Grundstückgewinn von CHF 117'162.10 resultiere. -3- 5. Mit Entscheid vom 26. Mai 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.