3. Gegen die Verfügung vom 23. Juli 2020 erhob der Vertreter von A. und B. mit Schreiben vom 14. August 2020 Einsprache, ohne Antrag und Begründung. Die Einsprache wurde aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 24. April (recte wohl: August) 2020 mit den folgenden Begehren ergänzt: "1. Es sei die definitive Steuerveranlagung 2019 (Grundstückgewinnsteuer) vom 23. Juli 2020 aufzuheben. 2. Es sei dem Einsprecher 1 und der Einsprecherin 2 unter Ziff. 8.2.2 Aufwendungen gemäss § 104 StG der Betrag von CHF 148'000.00 anrechnen zu lassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."