8.2. Vorliegend wurden die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft in Q. von CHF 815'241.00 nicht gänzlich für den Erwerb und die Renovation des selbstgenutzten Teils der Ersatzliegenschaft wiederverwendet, belaufen sich die diesbezüglichen Investitionskosten doch auf maximal CHF 730'296.00 (E. 7.5.). Wurde der Gewinn von CHF 434'759.00 demnach auch nicht teilweise reinvestiert, kann kein Steueraufschub gewährt - 20 - werden. Der Rekurrent hat den Grundstückgewinn somit sofort zu versteuern. 9. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diesen eingetreten werden kann.