7.4.5. Auf eine materielle Beurteilung der übrigen Positionen in Höhe von CHF 20'678.00 kann mangels Relevanz verzichtet werden. Denn selbst wenn diese gänzlich als wertvermehrende Investitionen berücksichtigt würden, wäre vorliegend kein Steueraufschub zu gewähren (E. 7.5. und 8.). 7.5. Davon abhängig, ob von einem Selbstnutzungsgrad von 59 % oder 61 % ausgegangen wird (E. 7.2. und 7.3.) und weitere wertvermehrende Investitionen berücksichtigt werden oder nicht, ergeben sich folgende Kosten für den selbstgenutzten Teil der Ersatzliegenschaft: Variante 1