7.4.3. Der Vertreter ist der Auffassung, dass zusätzlich weitere wertvermehrende Aufwendungen von CHF 31'348.00 zu berücksichtigen seien. 7.4.4. Zwei der vom Vertreter bemängelten Positionen (Einbauschrank von CHF 2'000.00; wertvermehrender Anteil der ersetzten Küchengeräte von CHF 8'670.00) wurden bereits in der Veranlagungsverfügung, worauf im Einspracheentscheid hingewiesen wird, als wertvermehrende Investitionen berücksichtigt. In diesen Punkten ist zufolge eines fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht auf den Rekurs einzutreten.