7.3. Eine Aufteilung nach Massgabe der Flächen ergäbe bei einer Fläche der selbstbewohnten Wohnung von 116 m2 (60.7 %) und der vermieteten Wohnung von 75 m2 (39.3 %) einen Selbstnutzungsgrad von aufgerundet 61 %. - 18 - 7.4. 7.4.1. Die Kosten für die Liegenschaft in R. setzen sich zusammen aus dem Kaufpreis von CHF 890'000.00 sowie den innerhalb der Frist von § 98 Abs. 1 StG anlässlich der Renovation getätigten wertvermehrenden Investitionen (vgl. E. 4.5.). 7.4.2. Die Vorinstanz kommt auf wertvermehrende Investitionen von CHF 286'529.00 (vgl. E. 2.3. sowie Veranlagungsverfügung und Einspracheentscheid).